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BVerwG, 07.12.2006 - 1 B 238.06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit des Prognosemaßstabs bei der Feststellung der Gefahr für den Flüchtling bei Rückkehr in sein Heimatland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 26.09.2005 - 18 K 3764/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2006 - 16 A 3984/05
- BVerwG, 07.12.2006 - 1 B 238.06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04
Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 1 B 238.06
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem bereits vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 1. November 2005 ( BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 277 ) ausgeführt, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG unanwendbar ist bei vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Widerrufsbescheiden, und offen gelassen, ob die durch das Zuwanderungsgesetz eingefügte Bestimmung darüber hinausgehend nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 9 A 3590/05
Widerruf des (kleinen) Asyls für irakische Staatsangehörige grundsätzlich …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 1 B 238.06
Das versteht sich hier vor allem auch deshalb nicht von selbst, weil das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeführt hat, § 73 Abs. 2a AsylVfG sei weder direkt noch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar und dies gelte unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden seien (BA S. 15 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 4. April 2006 9 A 3590/05.A ); im Hinblick darauf könne auf sich beruhen, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG im Übrigen lediglich für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide gelte, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen seien (…a.a.O.).
- BVerwG, 07.12.2006 - 1 B 243.06
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 238.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.